Die wichtigsten Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen

 

Die F-Gase-Verordnung sieht zahlreiche Verpflichtungen für Anlagenbetreiber vor, u. a. die Gewährleistung der Dichtheit sowie die korrekte Aufzeichnung und Rückgewinnung. Zudem müssen Betreiber sicherstellen, dass die Installation und Inbetriebnahme sowie Betrieb, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal erfolgt – die Pflicht des Betreibers, die erforderliche Sachkunde von Unternehmen und Personen, die von ihm für Arbeiten an kältemittelhaltigen Anlagen beauftragt werden, selbst zu prüfen, gehört zu den zentralen Bestimmungen der aktualisierten F-Gase-Verordnung.

Von vornherein sollten Betreiber sicherstellen, dass die von ihnen beauftragten Kälteanlagenbauer und Planer in der Lage sind, umfassend über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung zu informieren.

 

Dichtheitskontrollen

Seit dem 01.01.2015 müssen Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase (die nicht Bestandteil von Schäumen sind) in einer bestimmten Menge CO₂-Äquivalent enthalten, sicherstellen, dass die Anlagen in einem festgelegten zeitlichen Turnus auf Undichtigkeiten kontrolliert werden. Die konkrete Anzahl der Dichtheitskontrollen hängt dabei von der Kältemittelfüllung der Einrichtungen ab. Wie häufig eine Dichtheitskontrolle für Anlagen mit einem bestimmten CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf durchzuführen ist, haben wir hier noch einmal für Sie zusammengefasst:

  • 5 bis 50 Tonnen (bzw. 10 bis 50 Tonnen bei hermetischen Anlagen) CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle 12 Monate, bzw. alle 24 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • 50 bis 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle sechs Monate, bzw. alle 12 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • Mehr als 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle drei Monate bzw. alle sechs Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist

Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent werden Leckage-Erkennungssysteme grundsätzlich vorgeschrieben.

 

Aufzeichnungspflicht

Der Betreiber einer Kälteanlage ist gemäß der F-Gase-Verordnung verpflichtet, die vorschriftsmäßig durchgeführten Dichtheitskontrollen aufzeichnen zu lassen. Diese Nachweise müssen vom Anlagenbetreiber und von dem Personal bzw. Unternehmen, das die Tätigkeiten durchführt, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen sind für die Einrichtungen grundsätzlich erforderlich, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen F-Gase,
  • Alle hinzugefügten Mengen an F-Gasen, z. B. bei Installation, Instandhaltung, Wartung oder im Falle einer Leckage
  • Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer), sofern recycelte oder aufgearbeitete F-Gase verwendet werden,
  • alle Mengen, die entnommen und zurückgewonnen werden,
  • das Unternehmen, das die Arbeiten an der Anlage durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer),
  • Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung),
  • Bei Stilllegung der Anlage: Maßnahmen zur Rückgewinnung und zur Entsorgung der fluorierten Treibhausgase.

 

Rückgewinnungspflicht

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sind verpflichtet, vor der Entsorgung und, falls erforderlich, während der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnung dieser Gase durch zertifizierte Personen oder Unternehmen zu sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.