Am 20.02.2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 11.03.2024 ist diese in Kraft getreten und die EU VO 517/2014 wurde außer Kraft gesetzt.

Bereits seit dem 01. Januar 2015 galt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase Verordnung) über fluorierte Treibhausgase.

Die neue F-Gase-Verordnung soll die Emissionen in allen Sektoren weiter reduzieren.

Im Ergebnis hat diese Verordnung das Ziel, weitere und schrittweise Beschränkungen (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (H-FKW, FKW) zu regulieren. Als Bewertungsgrundlage wird dazu der GWP Wert (GWP = Global Warming Potential “Treibhauseffekt”) herangezogen.

F-Gas Kältemittel sind bzw. enthalten nach der derzeit gängigen Definition der Politik “Treibhausgase” und verfügen über ein unterschiedliches Erderwärmungspotenzial, das sogenannte “Global Warming Potential” (GWP). Die Beschränkungen betreffen also nicht die absolute Masse der Kältemitttel in kg, sondern deren GWP. Dieser wird für eine Anlage wie folgt berechnet und in Tonnen (t) als CO2-Äquivalent der Anlage oder des Systems angegeben.

Füllmenge der Anlage in kg x GWP des eingesetzten Kältemittels / 1000

Als Bemessungsgrundlage gilt die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid, welche im Klimareport des IPCC mit einem GWP CO2 von 1 angegeben wird. Das bedeutet, das Treibhauspotenzial anderer Stoffe bemisst sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert / das CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht.

Die neue F-Gase Verordnung enthält gegenüber der bisherigen F-Gase Verordnung (EU VO 517/2014) weitere Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote, Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen an den Anlagen und Systemen, Zertifizierung von Personal und Betrieben sowie Vorgaben für die Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gase-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von alternativen, sogenannten natürlichen Kältemitteln anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Die neue F-Gase Verodnung 2024/573 finden sie hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573

Als Folge des Inkrafttretens der neuen F-Gase Verordnung wird die Bundesregierung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeiten und angepasste Sanktionsvorschriften durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen.

Beide Verordnungen werden zeitnah an die neue EU-Verordnung angepasst werden.

Der Gesetzgeber lässt unserer Aufassung nach in seinen Überlegungen jedoch zwei wesentliche Ansätze außen vor.

  1. Die Gefahren für Betreiber und Nutzer der Anlagen und Systeme aufgrund der höheren Brennbarkeit von alternativen Kältemitteln (sowohl alternative F-Gase als auch so genannte natürliche Kältemittel mit geringem GWP sind teilweise brennbar, wie z. B. R290 Propan).
  2. Die Alternativen werden häufig Anlagen sein, die aufgrund des Gefährdungspotentials nur außen aufgestellt werden können. Dadurch wird es in vielen Fällen erforderlich sein, einen zweiten Kreislauf mit Wasser oder Glykol/Wassergemisch aufzubauen. Durch diesen Umstand muss in diesen Systemen (z. B. Wärmepumpen) ein zusätzlicher Wärmeübegang stattfinden. Das kann zu einem teilweise hohen Effizenzverlust dieser Anlagen führen. Der erforderliche höhere Energieaufwand kann die durch das F-Gase Verbot erreichte Reduktion der Treibhausgasemmissionen möglicherweise ganz oder teilweise aufheben oder überschreiten.

Wir werden an dieser Stelle weiter berichten

11.03.2024