Dokumentation

Sachgerechte Dokumentation von Kälteanlagen-, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Eine Kälteanlage, unabhängig davon wie diese nun genannt wird (ob Kühlanlage, Wärmepumpe, Klimaanlage, Kaltwassersatz, Raumentfeuchter, Getränkedurchlaufkühler, Kühlschrank, Kühltisch… usw.), ist immer gleich zu dokumentieren und vor (Wieder-)Inbetriebnahme zu prüfen. Auch die Kältemittelfüllmenge spielt hier keine Rolle. Eine Anlage mit 100 g Kältemittel ist genau so zu behandeln wie eine mit über 50.000 kg Kältemittel, jedenfalls was die Dokumentation betrifft!

Die Prüfung von Kälteanlagen regelt u.a die DIN EN 378-2 (2018-04). Hiernach ist Folgendes zu prüfen:

  • Druckfestigkeitsprüfung, ggf. ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen
  • Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung der Sicherheitsschalteinrichtungen.
  • EG Konformitätsprüfung der Gesamtanlage.
  • Prüfung, ob ein Typenschild vorhanden, lesbar und richtig ist sowie den aktuellen Regeln der Technik, dem Zustand der Anlage und ggfls. den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden!

Die Dokumentationspflicht gilt uneingeschränkt für alle Anlagen, auch für anlagen unter 3 kg Kältemittel-Füllmenge!

Grundsätzlich hat bei allen Anlagen eine gültige, vollständige Dokumentation verfügbar zu sein, die entsprechenden Typenschilder und sonstigen geforderten Bezeichungen an den Anlagen müssen sach- und fachgerecht ausgeführt sein.

Das ergibt sich allein schon aus der Logik, dass man ja sonst nicht feststellen  kann ob die Anlage unter die verschärfte Dokumentationspflicht gehört oder nicht.

Für Verstöße gegen geltende Gesetze im Zusammenhang mit Dokumentation, Dichtheitsprüfungen oder der Ausführung von Arbeiten durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal oder Firmen werden Bußgelder von bis zu € 50.000,– verhängt. Bei Vorsatz können sogar Bußgelder bis zu € 250.000,– verhängt und ein Strafverfahren gegen den Betrieber oder auch gegen die Personen und Firmen, welche unzulässige Handlungen ausführen oder beauftragen, angestrengt werden.

Anlagen die nicht, nicht richtig, nicht sichtbar oder nicht rechtzeitig dokumentiert werden, sind in jedem Fall mangelhaft. Allein diese Mangelhaftigkeit kann zu erheblichen Nachteilen sowohl für den Betreiber als auch für den Ersteller der Anlage führen.

Viele glauben es gibt eine Grenze von 3 kg Kältemittelfüllung, unter der diese Prüfungen nicht erforderlich sind oder das Personal (oft gewerksfremde wie z. B. Heizungsbauer oder Elektriker) mit einem so genannten “2,5 oder 3,0 Kilo Schein” (Lehrgang Kältetechnik Grundlagen) alle Arbeiten durchführen können bzw. dürfen. Das ist so nicht richtig!

Der Unterschied ab 3 kg Füllmenge liegt allein in der bis 2015 geltenden Durchführungs- und Dokumentationspflicht von regelmäßigen Dichtheitsprüfungen und sonstigen Reparaturen (incl. Personal, Betrieb mit entsprechender Ausbildung und Zertifikat usw.). Reparaturen, wesentliche Änderungen oder gar ein Kältemittelwechsel ist uneingeschränkt bei allen Anlagen, auch unter 3,0 kg, zu dokumentieren.

Heute gelten für die Beurteilung der gegnüber Behörden nachzuweisenden Dichtheitspüfungen das CO2 Äquivalent, also Füllmenge x GWP des verwendtern Kältemittels.

Gemäß zahlreicher gesetzlicher Vorschriften ist die Dichtheitsprüfung unter Betriebsbedingungen nach einer erfolgten Druckfestigkeitsprüfung durchzuführen.

Die DIN EN 378 Teil 2 (Seite 49/50) beschreibt genauestens was hier zu tun ist. Weiter schreibt die DIN EN 378-2 auch unter Punkt 6.3.2 vor, dass diese Prüfungen zu dokumentieren sind. In der Regel sind die Komponenten (Innen- und Aussengerät bei einer Klimaanlage-; oder Verdampfer / Verflüssigereinheit bei einer Kühlanlage) bereits geprüft. Die Rohrleitungen werden dann nebst den Sicherheitseinrichtungen vor Inbetriebnahme mit entsprechendem Prüfdruck (maximal zulässigen Druck PS mal 1.1) geprüft.

Der (Kälte-) Anlagenbauer erstellt dann je eine separates Prüfprotokoll für die Druckfestigkeitsprüfung und eines für die Dichtheitsprüfung!

Zur Erklärung: Bei den aktuell heifig verwendeten Klimaanlagen die R410A oder R32 als Kältemittel enthalten gilt meist 41.5 bar * 1.1 = 45,65 bar. Diese Prüfung erfolgt üblicher Weise mit getrocknetem Stickstoff oder speziellem Formiergas. Diese Prüfungen sind ausschliesslich von sachkundigen Personen durchzuführen, die über das entsprechende Werkzeug verfügen und bei sich haben (und nicht irgendwo im Betrieb oder dem Kundendienstfahrzeug eines Kollegen, der auf einer anderen Baustelle ist!).

Entsprechendes Werkzeug sind neben den üblichen Werkzeugen wie Schraubendreher, Zangen usw. auch Spezialwerkzeug wie Löt-, Bördel-, Lecksuch-, -entsorgungsgeräte auch ein Prüfleck sowie Messgeräte für Temperatur, Strom, Spannung und (Kältemittel-)Druck. Die Annahme Personen, die eine Zertifizierung I-IV nach EU DVO 2015/2067 (bis 2015 EU Verordnung 303/2008) besitzen, seien automatisch berechtigt diese (Druckfestigkeits-)Prüfungen durchzuführen, ist nicht korrekt.

Personen die Arbeiten, Prüfungen oder Reparaturen an Anlagen durchführen, müssen Kentnisse oder eine Ausbildung haben, deren Inhalte in der DIN EN 13313 beschrieben sind. In Deutschland ist das der Kälteanlagenbauer bzw. heute der Mechatroniker für Kältetechnik.

Die von der Industrie als gängige Praxis ausgeführte Lieferung der Kälteanlagen an in dem Gewerk wenig erfahrenen nicht-Fachleute (wie z.B. Heizungsbauer und Elektriker etc.) führt sehr oft zu Mangelhaftigkeit der Anlagen. Planung, Auswahl , Montage und Standortwahl sind oft unzweckmäßig und nicht sachgerecht ausgeführt. Das führt neben der bereits genannten Mangelhaftigkeit oft zu schlechteren Leistungsziffern, Ausfall oder einer kompletten Unbrauchbarkeit der Anlagen.

Große Hersteller- und Industrieunternehmen werben damit, sie würden mit über x-hundert Technikern deutschlandweit oder europaweit den Fachhandwerker unterstützen.

Hier kann man die Logik walten lassen und sich fragen: … braucht ein Fachhandwerker, der sein Handwerk versteht, die Unterstützung eines weiteren Technikers??? … wohl eher nicht!

Unsere Anlagen sind vollständig und seit über mehr als 30 Jahren nach den gültigen Normen und gesetzlichen Vorschriften ausgeführt, geprüft und dokumentiert.

Gerne stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung.

Wimar Wysluch

Dokumentation von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen nach EN 378
Nach den anerkannten Regeln der Technik ist es vorgeschrieben, alle Anlagen, unabhängig von Füllmenge und Einsatzzweck, entsprechend dem unten aufgeführten Auszug aus der entsprechenden Norm (DIN EN 378) zu dokumentieren.
Dokumentation von Kälteanlagen nach DIN EN 378-2:
• Kennzeichnungsschild der Kälteanlage

• Name und Anschrift des Herstellers

• Kältemittel (Kurzzeichen) und Füllmenge maximal zulässiger Druck für jede

Anlagenseite

• elektrische Daten

• Kennzeichnung der Rohrleitungen

• Bedienungshandbuch Konformitätserklärung sowie dazugehörige Bescheinigungen

• Kurzbetriebsanweisung Elektroschaltplan Anlagenprotokoll / Betriebsbuch – Logbuch!

(wie auch nach ChemikalienOzonschichtVerordnung bzw.

ChemikalienKlimaschutzVerordnung)

• Dokumentation von Kälte- Klimaanlagen und Wärmepumpen nach

Betriebsicherheitsverordnung BetrSichV

• Vorschriften für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, dazu gehören alle

(größeren) Kälteanlagen/Wärmepumpen u. a. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

• Betrieb nach dem Stand der Technik (DIN EN 378-3, -4)

• Prüfung vor Inbetriebnahme ( ggf. durch eine befähigte Person), wiederkehrende

Prüfungen, entscheidend ist die Verantwortung des Betreibers bei Ammoniak ggf.

zusätzlich: Bundes-ImmissionsSchutzgesetz (BImSchG)

Unsere Anlagen bzw. Anlagendokumentationen werden immer und bei jeder Anlage nach dem o. g. Muster ausgeführt und dem Benutzer mit einer ausführlichen Bedienungsanleitung übergeben.

Ihre Wysluch GmbH