Betreiberpflichten

Maschinenrichtlinie

(1) Mit der Richtlinie 98/37/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (4) wurde eine Konsolidifizierung der Richtlinie 89/392/EWG (5) vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.

(2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.

Technische Unterlagen / Dokumentation

-Allgemeines-

Der Maschinenhersteller hat für alle Maschinen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine technische Dokumentation, d. h. technische Unterlagen nach Anhang VII A zusammenzustellen. Diese technische Dokumentation wird auch schon mal „interne technische Dokumentation” genannt.

Die Maschinenrichtlinie erläutert hierzu in Anhang VII A:

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken.

Herstellerpflichten für Maschinen

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und / oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden, zusammengefasst. Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

  • Verfügbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
  • Erforderliche Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen.
  • Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.